
Die Free Software Foundation erklärt, dass OnlyOffice die AGPL nicht zur Einschränkung von Forks nutzen darf
Die Free Software Foundation erklärt, dass OnlyOffice die AGPLv3 nicht dazu nutzen darf, Forks zusätzliche Einschränkungen aufzuerlegen, was den Lizenzstreit um Euro-Office weiter verschärft.
Eine Übersetzung von 🇬🇧 Linuxiac.com
Falls Sie das jüngste „Euro-Office“-Drama nicht verfolgt haben, lässt sich die Geschichte kurz und einfach zusammenfassen: IONOS und Nextcloud haben ein neues europäisches Office-Suite-Projekt auf Basis von ONLYOFFICE ins Leben gerufen.
ONLYOFFICE warf dem Projekt daraufhin jedoch vor, gegen die Lizenzbedingungen hinsichtlich Branding und Namensnennung zu verstoßen. Nun behauptet die Free Software Foundation, dass ONLYOFFICE versuche, Einschränkungen aufzuerlegen, die gemäß AGPLv3 nicht zulässig sind.
In einem aktuellen Blogbeitrag erklärte Krzysztof Siewicz, Licensing and Compliance Manager der Free Software Foundation, dass die AGPLv3 nicht dazu verwendet werden darf, die Softwarefreiheit für nachgelagerte Empfänger einzuschränken. Die Organisation argumentiert, dass die Forderung von ONLYOFFICE, wonach Vertreiber das ursprüngliche Produktlogo beibehalten müssen, eine zusätzliche Einschränkung darstellt, zu deren Aufhebung die Empfänger berechtigt sind.
Der Streit begann, nachdem Euro-Office am 27. März als europäische „souveräne Office-Suite“ vorgestellt wurde. Das Projekt wurde als Alternative für Organisationen positioniert, die mehr Kontrolle über ihre Office-Infrastruktur und ihre Tools für die Zusammenarbeit anstreben.
ONLYOFFICE reagierte darauf, indem es Euro-Office als „offensichtlichen und wesentlichen Verstoß“ gegen seine Lizenzbedingungen bezeichnete und darauf bestand, dass die Anforderungen an Branding, Logo und Namensnennung beibehalten werden. Darüber hinaus hat ONLYOFFICE auch seine Partnerschaft mit Nextcloud ausgesetzt.
In diesem Fall verlagert der Beitrag der Free Software Foundation den Fokus jedoch von einem Streit zwischen Unternehmen und Fork-Entwicklern hin zu einer breiteren Debatte über die zulässige Nutzung und die Grenzen der AGPLv3. Die Stiftung argumentiert, dass Lizenzgeber bei der Verbreitung von Software unter der AGPLv3 keine Bedingungen hinzufügen dürfen, welche die durch die Lizenz garantierten Rechte einschränken.
Gleichzeitig stellt die Stiftung die rechtliche Auslegung des Euro-Office-Streits durch ONLYOFFICE direkt in Frage. Sie vertritt die Auffassung, dass ein Unternehmen Software nicht als AGPLv3-lizenziert vermarkten darf, während es gleichzeitig zusätzliche Bedingungen auferlegt, um das Erscheinungsbild von Fork- oder weiterverbreiteten Versionen zu kontrollieren.
Weitere Einzelheiten finden Sie im Beitrag der FSF.
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